Bundesförderungen

Genehmigungspflichten

bis 31.12.2025

BMF - Umsatzsteuerbefreiung - Photovoltaikmodule

Ab dem 01. Jänner 2024 entfällt die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen bis 35 kwp. Begünstigt sind auch der Kauf aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, sowie aus Drittländern und die Installationen.

kein Enddatum

KPC Förderung - Stromerzeugung in Insellage

Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).

bis Ende 2024

EAG Förderung - Investitionszuschuss für Photovoltaik und Stromspeicher (Kategorie A - C)

Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern.

EAG Förderung - Investitionszuschuss für Photovoltaik und Stromspeicher (Kategorie D)

Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern.

ganzjährig

EAG Förderung - Marktprämie für eingespeisten PV-Strom

Die Marktprämie ist ein zusätzlicher Betrag, der auf den Referenzmarktwert angerechnet wird.

bis 28.11.2025

KLIEN Förderung - Energieautarke Bauernhöfe

Land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe sollen auf ihrem Weg zu einem höheren Energieeigenversorgungsgrad unterstützt werden.

bis 13.09.2024

KLIEN Förderung - Mustersanierung

Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern im Jahr 2023.

bis 30.09.2024

KLIEN Förderung - Energiegemeinschaften

Das Ziel des Programmes ist es Energiegemeinschaften mit innovativem Charakter zu unterstützen, die daher einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen.

bis 5.11.2024

KLIEN Förderung - Muster- und Leuchtturmprojekte Photovoltaik 2024

Gefördert werden neu installierte Anlagen mit innovativen Komponenten oder Integrationskonzepten, die einen hohen technologischen Reifegrad aufweisen (10 kWp bis 5 MWp).

bis 28.02.2025

KLIEN Förderung - Mittlere Stromspeicheranlagen

Diese Förderaktion zielt darauf ab, das Energiesystem zu optimieren und die Stabilität des Stromnetzes zu verbessern. Gefördert werden Projekte zur Installation von mittleren Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis 1.000 kWh.

Ab 10.04.2024

KLIEN Förderung - Stromspeicheranlagen 2024

Update 3.5.2024: Budget ist vollständig ausgeschöpft.

Um die erzeugte erneuerbare Energie bestmöglich nutzen zu können, spielt die breit ausgerollte Anwendung von Kleinspeicheranlagen eine besonders wichtige Rolle. Zur Eigenverbrauchsoptimierung, aber auch zur Entlastung der Stromnetze unterstützen wir daher auch 2024 wieder Kleinspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität zwischen 4 und 50 kWh in unserer Ausschreibung „Stromspeicheranlagen“.

Tipp

Fragen Sie ebenfalls in Ihrer Gemeinde nach, ob diese aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat!

BMF – Umsatzsteuerbefreiung für PV-Module bis 35 kWp

Aktuell: Das BMV hat kürzlich Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer-Befreiung vorgenommen. So wurden die FAQs stellenweise ergänzt bzw. überarbeitet. Zusätzlich wurden Fachinformationen ausgearbeitet. Die wesentlichen Punkte finden Sie unter: Neuigkeiten zur Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen – suntastic.solar.

Zu den aktualisierten FAQs des BMF: Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)

Zu den Fachinformationen und Direktanfragen von PV Austria, WKO und LK: Anfragen zum 0% Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)

Anwendbar für:

Natürliche und juristische Personen

Allgemein

Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen wurde im Nationalrat am 21. November beschlossen und wird am 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Sie gilt für Private sowie öffentliche PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 35 kWp. Mit eingeschlossen sollen dabei nicht nur die Komponenten, sondern auch Speicher, Zubehör sowie die Montagearbeiten sein. 

Bitte beachten Sie, dass die OeMAG Ihre Förderung nur genehmigen kann, wenn die eingereichten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt wurden – andernfalls ist die OeMAG gesetzlich dazu verpflichtet, den Förderantrag abzulehnen.

Gefördert werden

Neue Pv-Module bis zu einer Kapazität von 35 kWp, inklusive Lieferung, Zubehör und Errichtung.

Zeitraum

Gültig von 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025.

Bestätigung durch Auftraggeber:innen

Auftraggeber:innen von Lieferungen, Erwerben, Einfuhren und PV-Installationen haben gegenüber Auftragnehmer:innen/PV-Anlagenerrichter:innen (Gewerbetreibende für Elektrotechnik) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

Wir stellen Ihnen gerne unsere Vorlage zur Verfügung: 

Mehr dazu:

Umsatzsteuergesetz:

Bundesministerium für Finanzen: 

Bundesministerium für Klimaschutz: 

0% Steuersatz

Leistungen/PV-Komponenten, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der PV-Anlage notwendig sind (photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation bzw. wesentliche Bestandteile einer PV-Anlage) , sofern diese zusammen mit den PV-Modulen verrechnet werden (=Einheitlichkeit der Leistung).

20% Steuersatz

(Vor-)Leistungen, die anderen Zwecken zugutekommen.

Folgendes fällt unter den Nullsteuersatz:

  • die bloße Lieferung einer PV-Anlage
  • die bloße Installation einer PV-Anlage
  • Lieferung inkl. Installation einer PV-Anlage

Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Installation von PV-Modulen stehen, da keine einheitliche Leistung vorliegt

Planungsarbeiten und Gutachten unterliegen dann dem Nullsteuersatz, wenn sie vom Liefer- oder Installationsunternehmen ausgeführt und gemeinsam mit der Lieferung bzw. Installation einer PV-Anlage in Rechnung gestellt werden.

Beispiel: Unternehmen A plant eine PV-Anlage, liefert und installiert diese auch.

Beispiel: Unternehmen A plant die Installation der PV-Anlage (Normalsteuersatz). –> Hier liegt keine einheitliche Leistung vor.

  • PV-Module, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischem Strom dienen
  • PV-Anlagen am Gebäude (Aufdachanlage, dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlage) oder auf einem Bauwerk (bspw. Zaun oder Garage)
  • Balkonkraftwerke
  • Bauwerke, die erst im Zuge der Errichtung einer PV-Anlage neu gebaut werden
  • PV-Anlagen auf der Freifläche (z.B. Garten, Grünflächen, betonierte Hauseinfahrt)
  • Hybridkollektoren, die zur Erzeugung von Strom und Warmwasser dienen
  • Solarkollektoren zur Wärmeproduktion

Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben, unterliegen beide Leistungen dem Nullsteuersatz, wenn die Speicherkapazität nicht mehr als doppelt so groß ist, wie die Leistung der neu erworbenen PVModule.

Im Falle einer Erweiterung ist das Verhältnis immer auf die Leistung der neu erworbenen PV-Module zu beziehen, unabhängig von der Leistung der bereits bestehenden PV-Anlage. In Summe darf die Leistung der gesamten PV-Anlage nach Erweiterung jedoch 35 kWp nicht übersteigen.

Wird mit den PV-Modulen (Neuerrichtung oder Erweiterung) ein Stromspeicher erworben und das Verhältnis 1:2 (PV-Modulleistung in kWp : Speicherkapazität in kWh) wird überschritten, unterliegt der Stromspeicher dem Normalsteuersatz. Sofern PV-Module und Stromspeicher auf einer Rechnung abgerechnet und als einheitliche Leistung gewertet werden, fallen auch die PV-Module unter den Normalsteuersatz.

Die bloße Nachrüstung einer bestehenden PVAnlage mit einem Stromspeicher unterliegt dem Normalsteuersatz.

Eine PV-Anlage gilt dann als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet (z.B. Garage, Gartenschuppen oder Zaun).

Nicht „in der Nähe“ Grundstücksgrenze eines Gebäudes befindet sich eine PVAnlage, wenn das Grundstück, auf der die PV-Anlage betrieben wird, durch eine öffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrennt wird.

Quelle: Photovoltaic Austria & WKO-Elektrotechniker

Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) – Investitionszuschuss für Photovoltaik und Stromspeicher Kategorie A – C

Anwendbar für:

Natürliche und juristische Personen

Allgemein

Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern. Die Förderantragstellung kann NACH Start der Arbeiten erfolgen, muss aber auf jeden Fall VOR der Inbetriebnahme der förderwilligen Maßnahme erfolgen. Der Start der Arbeiten darf NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Förderanträge können zu den jeweiligen Fördercalls eingebracht werden.

Eine Förderung des Speichers ist an den Förderantrag für die Photovoltaik-Anlage gebunden – es ist keine ausschließliche Förderung des Speichers möglich.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der Marktprämienförderung kombinierbar.

Wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Umsatzsteuer befreit ist, kann diese Förderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Details zu den Fördercalls

gültig seit

Fördercall Start 2024:
15.04.2024
12.06.2024
07.10.2024

gültig bis

Fördercall Ende 2024:
29.04.2024
26.06.2024
21.10.2024

Förderart

Einmaliger Investitionszuschuss

Förderbare Größe der PV-Anlage

  • Mind. 1 kWp und max. 10 kWp (Kat. A & B)
  • 20 kWp – 100 kWp (Kat. C)

 

Förderbare Größe Speicher

  • 0,5 kWh/kWp bis 50 kWh (Kat. A & B) 

Maximale Förderung

  • Kategorie A & B:195 €/kWp (PV),  200 €/kWh (Speicher)
  • Kategorie C:150 €/kWp (PV),  200 €/kWh (Speicher)

Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle

Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) – Investitionszuschuss für Photovoltaik und Stromspeicher Kategorie D

Anwendbar für:

Natürliche und juristische Personen

Allgemein

Förderung für den Bau oder die Erweiterung von Solarenergieanlagen und gleichzeitig neu installierten Stromspeichern. Die Förderantragstellung kann NACH Start der Arbeiten erfolgen, muss aber auf in jedem Fall VOR der Inbetriebnahme der förderwilligen Maßnahme erfolgen. Der Start der Arbeiten darf NICHT vor dem 21. April 2022 liegen. Förderanträge können zu den jeweiligen Fördercalls eingebracht werden.

Für innovative PV-Anlagen ist ein Zuschlag von 30 % auf die Fördersätze möglich. Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Grünflächen, ist ein Abschlag auf die Fördersätze von 25 % vorgesehen, mit Ausnahme von Agri-PV Anlagen).

Die Förderfähigkeit des Speichers ist an den Förderantrag für eine PV-Anlage gebunden.

Kombinierbarkeit

NICHT mit der Marktprämienförderung kombinierbar.

Wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Umsatzsteuer befreit ist, kann diese Förderung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Details zu den Fördercalls

gültig seit

Fördercall Start 2024:
15.04.2024
12.06.2024
07.10.2024

gültig bis

Fördercall Ende 2024:
29.04.2024
26.06.2024
21.10.2024

Förderart

Einmaliger Investitionszuschuss

Förderbare Größe der PV-Anlage

100 kWp – 1.000 kWp

Förderbare Größe Speicher

0,5 kWh/kWp bis 50 kWh

Maximale Förderung

Bis zu 140 €/kWp (PV)

200 €/kWh (Speicher)

Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle

Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) – Marktprämie für eingespeisten PV-Strom

Anwendbar für:

Natürliche oder juristische Personen

Allgemein

Die Marktprämie stellt eine Förderung für eingespeisten PV-Strom dar, in dem sie einen Aufschlag auf den Referenzmarktwert gewährt, der etwa dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis entspricht.

Ausschreibungsvolumen/Gebotstermin 2024: 287,5 MWp

Ausschreibungsvolumen/Gebotstermin 2025: 175 MWp

Kombinierbarkeit

NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Ob Kombinationen mit anderen Bundesförderungen möglich sind ist zu überprüfen. Eine Kombination mit Landes- oder Gemeindeförderungen ist nicht möglich.

Details zu den Fördercalls

gültig seit

Fördercall Start 2024:
30.4.2024
25.6.2024
3.9.2024
26.11.2024

Voraussichtlicher Fördercall Start 2025:
27.1.2025
8.4.2025
8.7.2025
23.9.2025

gültig bis

Gebotstermine 2024:
14.5.2024
9.7.2024
24.9.2024
10.12.2024

Gebotstermine 2025:
10.2.2025
22.4.2025
22.7.2025
7.10.2025

Förderart

Aufschlag auf den Referenzmarktwert

Förderbare Mindestgröße der PV-Anlage

10 kWp

Förderbare Maximalgröße der PV-Anlage
keine Grenze

Förderbare Größe Speicher

0,5 kWh/kWp bis 50 kWh

Maximale Förderung

Bis zu 8,98 ct/kWh

Mehr dazu: Alle Informationen rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Website der EAG-Abwicklungsstelle

KLIEN Förderung – Energieautarke Bauernhöfe

Anwendbar für:

alle österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit (LFBIS-Betriebsnummer)

Allgemein

Ziel ist es, land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe auf ihrem Weg hin zu einem höheren Energieeigenversorgungsgrad zu unterstützen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen, aber auch integrierte Gesamtlösungen, die zur Zielerreichung des Programms beitragen

Gefördert werden

Modul A – „Einzelmaßnahmen“: In Modul A können ausgewählte Einzelinvestitionsmaßnahmen eingereicht werden, die ohne Energieberatung und ohne Gesamtenergiekonzept umgesetzt werden können.

  • Kat. A (0,01 – 10 kWp): 195 €/kWp
  • Kat. B (> 10 – 20 kWp): 185 €/kWp
  • Kat. C (> 20 – 50 kWp): max. 150 €/kWp*
  • Stromspeicher (bis 50 kWh): 200 €/kWh

Achtung: Für die Kategorie C erfolgt die Ermittlung des Pauschalbetrags als Mittelwert der Förderpauschalen vergangener Ausschreibungscalls im Rahmen des EAG. Diese Förderpauschale wird aus diesem Grund bis auf weiteres mit 127,85 €/kWp festgelegt.

Modul B – Modul „Gesamtenergiekonzept“: In Modul B wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzepts durch einen qualifizierten Energieberater gefördert.

Modul C – Modul „Kombimaßnahmen“: In Modul C können verschiedene Investitionsmaßnahmen kombiniert in einem Förderungsantrag eingereicht werden.

Modul D – Modul „Notstrom“: Unabhängig von allen anderen Modulen und ohne Inanspruchnahme einer Energieberatung kann das Modul „Notstrom“ zur Förderung eingereicht werden. Im Rahmen dieses Moduls wird der Umbau des Zählerkastens hinsichtlich Notstromfähigkeit mit 850 Euro pro Betrieb pauschal gefördert.

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage

50 kWp

Förderbare Anlagegröße Speicher

0,5 kWh/kWp bis 50 kWh

Max. Fördersätze

285 €/kWp (> 0 – 10 kWp, PV)

250 €/kWp (> 10 – 20 kWp, PV)

160 €/kWp (> 20 – 50 kWp, PV)

200 €/kWh (< 50 kWh, Speicher)

850 €/Betrieb (Modul D – Notstrom))

Zeitraum

15.02.2023 – 28.11.2025

Mehr dazu: Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

KLIEN Förderung – Mustersanierung

Anwendbar für:

Einrichtungen der öffentlichen Hand, Betriebe, unternehmerisch tätige Organisationen, Gebietskörperschaften, Vereine, konfessionelle Einrichtungen

Allgemein

Förderung für umfassende Sanierungsprojekte von öffentlichen oder betrieblich genutzten Gebäuden, zu welchen die Anwendung von erneuerbaren Energieträgern gehört. Es werden PV-Anlagen inkl. Speicher für die Optimierung des Eigenverbrauchs aliquot zur Höhe des Jahresstromverbrauchs des beantragten Gebäudes gefördert. Es ist ein Energieverbrauchsmonitoring  (EVM)-System zu implementieren und die dazu erforderliche Messausstattung zu installieren. Die Förderung kann von jedem Förderwerber für maximal 2 Standorte in Anspruch genommen werden. Es gibt die Möglichkeit Versorgungsgemeinschaften sowie ein Konsortium zur gemeinschaftlichen Sanierung von Gebäuden zu bilden.

Förderung ist nicht mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar.

Eine Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung ist nicht zulässig.

Förderart

Einmaliger Investitionszuschuss

Förderbare Maximalgröße der PV-Anlage

keine Grenze

Zeitraum

15.2.2024 – 13.9.2024

Mehr dazu: Mustersanierung 2023 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

KLIEN Förderung – Energiegemeinschaften

Anwendbar für:

Personengemeinschaften, natürliche oder juristische Personen,

Allgemein

Das Ziel des Programmes ist es Energiegemeinschaften zu unterstützen, die als Vorbild- und Musterprojekte mit innovativem Charakter dienen und daher einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen. Diese sollen als Leuchtturmprojekte umgesetzt werden und da­nach andere Initiatoren, Gemeinden und Regionen zur Nachahmung und zur konkreten Umsetzung anregen.

Förderart

Einmaliger Zuschuss

max. Förderung

15.000€

Zeitraum

bis 30.09.2024

Mehr dazu: EnergiegemeinEnergiegemeinschaften 2023 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

KLIEN Förderung – Muster- und Leuchtturmprojekte Photovoltaik 2024

Anwendbar für:

Natürliche oder juristische Person

Allgemein

Gefördert werden neu installierte Anlagen mit innovativen Komponenten oder Integrationskonzepten, die einen hohen technologischen Reifegrad aufweisen. Betonter Fokus liegt auf Systemintegration und dem Potenzial zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Die Förderung von Stromspeicherprojekten ist möglich, jedoch nicht separat förderbar. Optional kann eine Begleitforschung beantragt werden. Diese muss jedoch vom*von der selben Förderwerber*in beantragt werden.

Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar (Ausnahmen s. Förderrichtlinie).

Förderart

Einmaliger Zuschuss

Förderhöhe

PV-Anlage mit/ohne Stromspeicher (inkl. Projektmonitoring): 35 % der Förderbasis + folgende Zuschläge nach Unternehmensgröße und Innovationsgrad:

  • 20 % bei kleinen Unternehmen, natürlichen Personen
  • 10 % bei mittleren Unternehmen
  • 5 % bzw. 10 % Innovationsbonus (sofern Projekt für Begleitforschung ausgewählt wurde)

Stromspeicher:

  • < 50 kWh: 200 €/kWh bzw. max. 30 % der Investitionskosten
  • 51-250 kWh: 150 €/kWh bzw. max. 30 % der Investitionskosten
  • 251-1.000 kWh: 150 €/kWh bzw. max. 20 % der Investitionskosten
  • > 1.000 kWh: max. 20 % der Investitionskosten

Fördertopf: 40 Mio. Euro

Zeitraum

ab: 3.6.2024 (12 Uhr) bis 5.11.2024 (12 Uhr)

Mehr dazu: Muster und Leuchtturmprojekte Photovoltaik 2024 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

KPC Förderung – Stromerzeugung in Insellage

Anwendbar für: 

Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen 

Allgemein 

Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten). 

Photovoltaikanlagen, elektrische Energiespeicher, sowie Planung und Montage werden bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt. 

Förderart 

Einmaliger Zuschuss 

Max. Förderung 

30 % der förderbaren Kosten  
max. 4,5 Mio. €/Projekt 

Zuschlagsoptionen: 

5 % für Anlagen in hochalpinen (ab 1.200 m Seehöhe) bzw. ökologisch sensiblen Gebieten 

Zeitraum 

seit: 01.07.2022- offen 

Mehr dazu: Stromerzeugung in Insellage | Umweltförderung (umweltfoerderung.at) 

KLIEN Förderung – Stromspeicheranlagen 2024

Förderwerber

Natürliche oder juristische Person, Betrieb, Verein, konfessionelle Einrichtung

Allgemein

Folgendes wird gefördert:

  • Neu installierte Stromspeicheranlagen sowie die Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen, die zur Speicherung von Strom aus bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen.
  • Gefördert werden folgende Stromspeicheranlagen, die:
    • Ab dem 1.1.2024 geliefert worden sind bzw. geliefert werden
    • Dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und von einer befähigten Fachkraft fach- und normgerecht montiert und installiert werden
    • 10 Jahre in ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb bleiben

Kombinierbarkeit

Diese Förderung ist NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar und kann nicht mit anderen Bundesförderungen kombiniert werden.

Eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist aber möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung ist nicht zulässig, wenn das Projekt nach dem UstG 1994 i.d.g.F. von der Abgabe der Umsatzsteuer befreit ist.

Zeitraum

Ab 10.4.2024

Förderart

Einmaliger Investitionszuschuss

Anlage darf größer sein

Förderbare Anlagegröße Speicher

4 kWh sowie mind. 0,5 kWh/kWp bis 50 kWh

Maximale Förderung

200 €/kWh; jedoch max. 35% der anerkennbaren Investitionskosten

Fördertopf: 35 Mio. Euro

Mehr dazu: Stromspeicheranlagen 2024 – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

KLIEN Förderung – Mittlere Stromspeicheranlagen

Förderwerber

Natürliche oder juristische Person, Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, juristische Personen

Allgemein

Folgendes wird gefördert:

  • Neu installierte Stromspeicheranlagen sowie die Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen, die zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dienen.
  • Eine Stromspeicheranlage ist ein stationäres System, das elektrische Energie aufnehmen und zeitlich verzögert wieder zur Verfügung stellen kann (ausgenommen Bleispeicher-Technologien).
  • Im Sinne der Kreislaufwirtschaft wird auch der Einsatz von gebrauchten Speichern gefördert.
  • Der Förderantrag muss eingereicht werden, bevor eine rechtsverbindliche Bestellung von Anlagenteilen erfolgt, sowie vor Lieferung, Baubeginn oder anderen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen.

Kombinierbarkeit

 NICHT mit der EAG Investitionsförderung kombinierbar 

Zeitraum

Ab 10.6.2024 – 28.2.2025 (12 Uhr) bzw. bis Budgetende

Förderart

Einmaliger Investitionszuschuss

Förderbare Anlagegröße Speicher

51 kWh bis 1.000 kWh

Maximale Förderung

150 €/kWh bzw. max. 35% der anerkennbaren Investitionskosten

Fördertopf: 35 Mio. Euro

Mehr dazu: Mittlere Stromspeicheranlagen – Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass

Die meisten Bundesländer bieten eigene Förderungen für Photovoltaik-Anlagen an, die entweder mit den Bundesförderungen kombiniert oder nur alleine beantragt werden können. Ebenfalls gibt jedes Bundesland seine eigenen Anzeigen- und Genehmigungspflichten vor.

Mehr dazu: Landesförderungen Photovoltaik

Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.