Die Förderung umfasst die Untersuchung der bestehenden Tragstruktur sowie die Erarbeitung von statischen Maßnahmen zur Steigerung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf belasteten Flächen wie Parkplätzen entspricht der Energiestrategie und der PV-Strategie des Landes OÖ. PV-überdachte Parkplätze bringen außerdem einen Komfortgewinn durch Schutz der Fahrzeuge vor Niederschlag und Überhitzung.
Förderwerber
Unternehmen sonstig unternehmerisch tätige Organisationen, konfessionelle Einrichtungen, oberösterreichische Gemeinden, Vereine, natürliche Personen
Allgemein
Die Förderung umfasst die Untersuchung der bestehenden Tragstruktur sowie die Erarbeitung von statischen Maßnahmen zur Steigerung der Tragfähigkeit für die nachträgliche Installation einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf dem Dach.
Kombinierbarkeit
kombinierbar mit der EAG-Investitionsförderung.
Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Zeitraum
Ab: 1.1.2023 bis: 31.12.2024
Förderart
Einmaliger Zuschuss
Größe der PV Anlage
Mind. 20kWp
Max. 1000kWp
Förderhöhe
max. 1.500 €
max. 1650 € (EGEM-Klimabündnis-Gemeinden)
Mehr dazu:
Förderwerber
Allgemein
Die Förderung gilt für PV-Parkplatzüberdachungen auf bestehenden oder neuen Parkplätzen mit mindestens 10 Stellplätzen. Die PV-Anlage muss an das Stromnetz angeschlossen sein und als „innovativ“ von der Bundesförderstelle OeMAG eingestuft werden. Der Parkplatz muss während der Geschäftszeiten öffentlich zugänglich sein und darf nicht ausschließlich für unternehmenseigene Zwecke genutzt werden. Zudem ist eine Kombination mit der Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) erforderlich.
Wie wird gefördert
Die Förderung für PV-Parkplatzüberdachungen beträgt maximal 500 Euro/kWp Modulleistung zusätzlich zur EAG-Investitionszuschussförderung. Bei der Beantragung muss die mögliche Landesförderung von maximal 250.000 Euro berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und kann bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumuliert werden. Für öffentlich zugängliche Parkplätze gelten besondere Regelungen hinsichtlich der förderfähigen Kosten und der Unternehmensgröße. Kleine Unternehmen können bis zu 65% der förderfähigen Kosten erhalten, mittlere Unternehmen bis zu 55% und große Unternehmen bis zu 45%. Es ist wichtig, dass bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme die im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich bleibt.
Voraussetzungen
Zeitraum
Ab: 15.04.2023 bis zum Beginn des ersten Bundes-Fördercalls 2025
Mehr dazu:
Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!
Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Mehr dazu: zum Erlass
Genehmigung nach Bauordnung
Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
Genehmigung nach Naturschutzgesetz
Wir sind stets bemüht alle Förderungen und Genehmigungspflichten auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der stetigen gesetzlichen Änderungen können wir allerdings keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben übernehmen.